iib Institut für Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle zwischen dem iib Institut Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH und deren Auftraggebern geschlossenen Aufträge/ Verträge für Gutachter-, Sachverständigen-, Prüf- und Überwachungsleistungen, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Im Folgenden wird für Gutachter-, Sachverständigen-, Prüf- und Überwachungsleistungen der Begriff Begutachtung verwandt, für Prüfer, Auditor-, Sachverständiger der Begriff Begutachter. Zu von den AGB abweichenden Individualvereinbarungen sind die Mitarbeiter und Begutachter des iib Institut nicht bevollmächtigt. Solche Vereinbarungen können wirksam nur schriftlich mit dem Geschäftsführer getroffen werden. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil von Verträgen, es sei denn, sie werden durch den Geschäftsführer des iib Institut ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Umfang und Ausführung des Vertrages
Gegenstand des Vertrages zwischen dem iib Institut (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber ist nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, sondern die im Angebot, Auftrag oder Vertrag bzw. den mit geltenden Richtlinien beschriebene Sachverständigenleistung. iib ist berechtigt, sich zur Durchführung eines Auftrages ganz oder teilweise Dritter zu bedienen, soweit im Vertrag oder den mitgeltenden Richtlinien nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Pflichten des IIB Institut
Das iib Institut berücksichtigt bei den übernommenen Sachverständigenleistungen die bei Vertragsabschluss / Informationsaufnahme geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung.

3.1 Geheimhaltung, Datenschutz
Das iib Institut verpflichtet sich, über alle vertraulichen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das iib Institut verpflichtet sich, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit vertraulich zu halten und Dritten nicht auszuhändigen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nicht vertraulich sind solche Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der vorstehenden Punkte allgemein bekannt werden oder durch Dritte ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt gemacht werden. Öffentlich rechtliche Pflichten zur Mitteilung an Behörden bleiben unberührt. Hiervon ausgenommen ist die Berichterstattung des iib Institut an seine Akkreditierungsstellen sowie die anonyme Auswertung zu wissenschaftlichen Zwecken.

3.2 Haftung, Verjährung
Ist eine Vertragsleistung des iib Institut mit einem von diesem zu vertretenden Mangel behaftet, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zunächst auf das Recht zur Nachbesserung. Die sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche leben erst bei Fehlschlagen dieser Nachbesserung wieder auf. iib Institut haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen  für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von iib, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht nach Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von iib, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet iib nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit iib, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. iib haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). iib haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von iib ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von iib. Das iib Institut haftet für alle Schadensfälle aus Verträgen mit dem Auftraggeber nur bis zur Höhe ihrer Versicherungssumme, unabhängig davon, wann die Schäden verursacht wurden. iib haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. iib haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignisse oder durch sonstige, durch sie nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. iib haftet nicht für Schäden Dritter, die diesen dadurch erwachsen, dass ihnen der Auftraggeber die Leistungen des iib  zur eigenen Verwendung zugänglich macht, es sei denn, bei Auftragserteilung wird die Weitergabe schriftlich vereinbart und der begünstigte Personenkreis konkret benannt. Ansprüche aus Gewährleistung oder auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen das iib Institut verjähren nach einem Jahr. Die Frist beginnt im Zweifel mit der Übersendung des Berichts bzw. mit der Beendigung des Auftrags.

3.3 Benennung von Begutachtern
Das iib Institut wählt die eingesetzten Begutachter sorgfältig unter Berücksichtigung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation und ausreichenden Kenntnissen im Regelwerk aus. Bei begründeter Ablehnung des für den Auftrag benannten Begutachters durch den Auftraggeber unterbreitet das iib Institut einen neuen Vorschlag.

3.4 Verhinderung des Begutachters
Für den Fall, dass ein Begutachter unmittelbar vor oder während der Begutachtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ausfällt, benennt das iib Institut im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen Vertreter. Ist eine Vertretung aufgrund der Kürze der bis zur Begutachtung verbleibenden Zeit nicht mehr zu benennen, wird ein neuer Begutachtungstermin vereinbart.

3.5 Störungsfreier Begutachtungsablauf
Das iib Insitut verpflichtet sich, die Begutachter anzuhalten, die Beeinträchtigungen im Betriebsablauf des Auftraggebers durch die Begutachtung möglichst gering zu halten.

4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das iib alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. Einsichtnahme gewährt wird. Der Auftraggeber ermöglicht den Begutachtern Zugang zu den entsprechenden Betriebsgeländen und Räumlichkeiten. Er ermöglicht, soweit dies zur Erfüllung des Begutachtungszweckes notwendig ist, die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen und stellt hierzu ggf. Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Begutachtern auf Befragen seiner Mitarbeiter über alle Umstände und Vorgänge, die für die Begutachtung von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäß Auskunft erteilt wird. Nimmt ein für den Auftraggeber tätiger Berater an einer Begutachtung des iib Insitut teil, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass keine Störung oder Einflussnahme auf den Begutachtungsverlauf durch den Berater ausgeübt wird.


4.2 Urheber- und Nutzungsrechte
Die Urheberrechte der vom iib Insitut erbrachten Leistungen verbleiben bei iib. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle Informationen, Daten und Schriftstücke während der Vertragsdauer ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrag die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Die weitergehende Nutzung, insbesondere die Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen, Daten und Schriftstücken an Dritte, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des iib Institut gestattet.

4.3 Terminabstimmung und -einhaltung
Iib oder dessen Begutachter bestätigen den mit dem Auftraggeber vereinbarten Begutachtungstermin, den iib und der Auftraggeber verbindlich anerkennen. Kommt durch Verschulden des Auftraggebers der Begutachtungstermin nicht zustande, so trägt der Auftraggeber die iib ggf. entstandenen Vorbereitungskosten.

4.4 Vergütung, fristgerechter Rechnungsausgleich
Die Höhe der Vergütung der von iib erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot des iib Institut für die vereinbarte Leistung. Die Vergütung wird mit Rechnungserteilung ohne Skonti fällig.

4.5 Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit des iib Institut-Begutachter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Beratungstätigkeit oder Anstellung sowie Aufträge auf eigene Rechnung.


5. Verbleib von Unterlagen
Die dem iib Institut den Begutachtungen eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit bei der iib-Geschäftsstelle als Belegexemplar. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht können diese vom Auftraggeber auf eigene Kosten zurückgenommen werden. Erfolgt keine unmittelbare Zurücknahme nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht oder besteht keine Aufbewahrungspflicht, so ist das iib Institut nicht zu einer Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet. Der Verbleib der den Begutachtern des iib Institut zur Begutachtung eingereichten Unterlagen ist vom Unternehmen direkt mit den Begutachtern zu klären, diese können vom Auftraggeber nach Abschluss der Begutachtung auf eigene Kosten zurückgenommen werden.

6. Kündigung
6.1
Der Sachverständige kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6.2 Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; die das Ergebnis des Gutachten verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.

7. Sonstiges
iib Institut behält sich ausdrücklich vor, Firmennamen der Kunden, die ein Gewerbe betreiben, z. B. in Form von Referenzlisten zu veröffentlichen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Einwilligung des jeweiligen Kunden. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen gilt an deren Stelle die gesetzliche Regelung als vereinbart. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt unberührt. Ist das iib Institut gehalten, infolge von Änderungen des ihren Tätigkeiten zugrundeliegenden Regelwerks Änderungen an ihren Verfahren oder Regelungen durchzuführen, so werden diese mit der schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber durch das iib Institut bindender Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarten Leistungen zur erbringen sind, im übrigen der Sitz des iib Institut. Gerichtsstand ist der Sitz des iib Institut.